Sozialmedizinische Nachsorge (SMN)

Was ist die sozialmedizinische Nachsorge?

Die sozialmedizinische Nachsorge richtet sich an chronisch kranke und schwerstkranke Kinder bis zu ihrem 14. Lebensjahr (in schwerwiegenden Fällen bis zum 18. Lebensjahr). Die Versorgung schließt sich unmittelbar an einen stationären Krankenhausaufenthalt oder eine stationäre Rehabilitation an.

Warum gibt es die sozialmedizinische Nachsorge?

Das multiprofessionelle Team der sozialmedizinischen Nachsorge organisiert nach einem Klinikaufenthalt den Übergang und die ambulante Weiterbehandlung des Kindes. Das Team koordiniert die vielfaltigen Hilfen und schlägt die Brücke zwischen der intensivmedizinischen Versorgung in der Klinik zur anspruchsvollen Pflege und Betreuung zu Hause. Der stationäre Klinikaufenthalt kann dadurch verkürzt werden, da die ambulante Betreuung sichergestellt wird. Die Kompetenzen der Familie werden gestärkt und ein erneuter Klinikaufenthalt des Kindes kann häufig vermieden werden.

Wie arbeitet die sozialmedizinische Nachsorge?

  • Das Team ist multiprofessionell besetzt.
  • Der Versorgungs- und Unterstützungsbedarfs des Kindes bzw. Jugendlichen wird analysiert.
  • Die Familie wird nach einem stationären Aufenthalt unterstützt und zu Hause begleitet.
  • Die weitere medizinische, pflegerische und therapeutische Versorgung des Kindes wird koordiniert.
  • Mit den Pflegediensten, Kinder- und Jugendärzten und anderen Einrichtungen wird eng zu zusammengearbeitet.
  • Das Team gibt Anleitung und motiviert die verordneten Leistungen in Anspruch zu nehmen.

Wer hat Anspruch auf sozialmedizinische Nachsorge?

Nach § 43 Abs. 2 SGB V besteht bei chronisch oder schwerstkranken Kindern bis einschließlich zum 14. Lebensjahr ein rechtmäßiger Anspruch, wenn ein komplexer Interventionsbedarf aufgrund von schweren Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit (Schädigung von Körperfunktionen, Beeinträchtigung altersentsprechender Aktivitäten/Teilhabe) besteht. In besonders schwerwiegenden Fällen übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Nachsorge auch für Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

Ein Anspruch besteht zudem, wenn aufgrund der schweren Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit und Komplexität der verordneten Interventionen sowie der erschwerten Organisation der erforderlichen Unterstützung eine familiäre Überforderungssituation droht.

Im Finalstadium einer Erkrankung sind Kinder bis zum 14. Lebensjahr und Jugendliche bis zum vollständigen 18. Lebensjahr anspruchsberechtigt.

Bei privat versicherten Patienten besteht kein gesetzlicher Anspruch.

Welche Verordnung brauche ich für die sozialmedizinische Nachsorge?

Die Sozialmedizinische Nachsorge wird durch den behandelnden Arzt im Krankenhaus oder der stationären Reha-Einrichtung, dem niedergelassenen Haus- oder Kinderarzt (Vertragsarzt) verordnet. Das Verordnungsformular für sozialmedizinische Nachsorge nach $ 43 Abs: 2 SGB V finden Sie hier.

Quellen: https://www.gkv-spitzenverband.de/ und www.betanet.de

(Stand: 11.10.2017)

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