SAPV für Kinder

Kinder und Jugendliche mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung und einer begrenzten Lebenserwartung, die eine besonders aufwändige Versorgung benötigen, haben Anspruch auf SAPV (nach § 37b SGB V). Die Voraussetzungen für SAPV sind bei Kindern und Jugendliche als Krisenintervention auch bei einer länger prognostizierten Lebenserwartung erfüllt. Bereits ab Diagnosestellung einer lebenslimitierenden Erkrankung kann die SAPV erforderlich sein, d.h. die Versorgung ist nicht auf die letzten Lebenstage beschränkt. Ein SAPV-Team setzt sich aus unterschiedlichen Berufsgruppen zusammen (Ärzte*innen, Pflegekräfte und psychosoziale Fachkräfte) und sind 24/7 für die Familien erreichbar. SAPV umfasst eine ärztliche und pflegerische Versorgung einschließlich ihrer Koordination, insbesondere zur Symptomkontrolle und Schmerztherapie. SAPV versucht die Betreuung des erkrankten Kindes in der vertrauten Umgebung des häuslichen oder familiären Bereichs zu ermöglichen. Dazu zählen auch Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung und der Kinder- und Jugendhilfe.

Die Leistung ist von einem Vertragsarzt*in oder einem Krankenhausarzt*in zu verordnen. Für die Verordnung ist das Vordruckmuster 63 zu verwenden. Dieses finden Sie hier: Download

Quelle: https://www.gkv-spitzenverband.de

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